Diese Entscheidung gehört zu den "großen" Entscheidungen des BGH. Sie ist selbstredend umfassend einschlägig kommentiert (z.B. Altmeppen in ZIP 2002, 1553 ff., Keßler GmbHR 2002, 945 ff; Lutter/Banerjea ZGR 2003, 402 ff; Ulmer, JZ 2002, 1049 ff.) worden. Nachfolgend wird (versucht) die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines "Existenzvernichtenden Eingriffs" anhand von Stichpunkten und einem Beispiel zu erläutern.
"a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.
b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848)."
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00