Hoffmann Ellerbrok Richter Nordsieck
Sonderseite KBV- Entscheidung

Diese Entscheidung gehört zu den "großen" Entscheidungen des BGH. Sie ist selbstredend umfassend einschlägig kommentiert (z.B. Altmeppen in ZIP 2002, 1553 ff., Keßler GmbHR 2002, 945 ff; Lutter/Banerjea ZGR 2003, 402 ff; Ulmer, JZ 2002, 1049 ff.) worden. Nachfolgend wird (versucht) die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines "Existenzvernichtenden Eingriffs" anhand von Stichpunkten und einem Beispiel zu erläutern.

Leitsatz:

"a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fallenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.

b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesellschaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergänzung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848)."

BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00

Erläuterungen in Stichpunkten und am Beispiel:

  1. Existenzvernichtender Eingriff "ExVerEin" = Ausplünderung der Gesellschaft durch zB:
    • kompensationsloser Entzug von Geschäftsmöglichkeiten
    • Liquiditätsentzug durch Ausschüttungsbeschluss (egal ob verdeckter oder offener)
    • typischerweise nicht bilanzwirksam
    • Verrechnung von Kaufpreisforderung für Anlagevermögen mit nicht werthaltigen/durchsetzbaren Forderungen (hier: mit Mietforderungen die wg. eigenkapitalersetzendem Charakter nicht bedient werden durften)
    • Kündigung wichtiger Mitarbeiter/ wichtiger Dauerschuldverträge (Mietvertrag Geschäftsgrundstück) und Neueinstellung in neuer Gesellschaft
    • Überführung des Kundenstammes in neue Gesellschaft
    • nicht bilanzwirksame Eingriffe
    • GmbH-Stafette, Domino-Effekt, "Aschenputtelgesellschaft" (wohl nach Lutter)
    • Scheitern des Managements <> existenzvernichtender Eingriff (ExVerEin)
  2. Durch ExVerEin Verhinderung der geordneten Abwicklung der GmbH (nach InsO)
  3. dogmatische Begründung: theleologische Reduktion des Haftungsprivillegs des § 13 GmbHG
  4. "piercing the conveil" - durch Verletzung der Vermögenstrennungspflicht zwischen GmbH und eigenem Vermögen verwirkt der Handelnde den Schutz des Rechtskleides der GmbH; Mißbrauch der Rechtsform der GmbH
  5. Rückführung auf § 128 HGB/ pacta sunt servanda
  6. deswegen: persönliche unbeschränkte Haftung des Gesellschafter
  7. deswegen auch Außenhaftung, d.h. Gläubiger kann den beteiligten Gesellschafter unmittelbar verklagen
  8. Haftungsdurchgriff aber nur außerhalb des Insolvenzverfahrens (kalte Liquidation)/ oder feiner: "Sanierende Übertragung"
  9. Auch der Gesellschafter haftet, der nichts erlangt hat wenn er durch sein Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung mitgewirkt hat
  10. aber keine Unterkapitalisierungshaftung
  11. §§ 30,31 GmbHG hat als gesetzliches Haftungssystem Vorrang vor "ExVerEin", aber: Beweislast des Gesellschafters für den Nachweis, dass durch die (tatsächlich erfolgte) Rückzahlung nach §§ 30,31 GmbHG der Schaden vollständig kompensiert wurde
  12. Bestätigung der Aufgabe des "qualifiziert faktischen Konzern"
  13. (unseres Erachtens höchstwahrscheinlich) Entsprechende Anwendung auf GmbH & Co. KG
  14. wenn sich der Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter auf Ausführung eines ExVerEin nicht widersetzt, haftet er entsprechend § 43 III GmbHG neben den Gesellschaftern geschamtschuldnerisch
  15. (Mutmaßung) Es dürften Beweiserleichterungen für den klagenden Gläubiger gelten; außerdem besteht bei masseloser Insolvenz ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen

(überspitztes) Beispiel:
Die GmbH verfügt über eine Liquidität von 1.000.000 € bei einem Stammkapital von 25.000 €. Der Gesellschafter "entnimmt" 980.000 €. Die verbleibenden Verbindlichkeiten der GmbH beim einzigen Gläubiger betragen 2.000.000 €. Eine Insolvenz wird mangels Masse nicht durchgeführt.

(vermutliche) Lösung:
Der Liquiditätsabzug stellt einen existenzvernichtenden Eingriff des Gesellschafters dar (und erfüllt wohl nebenbei auch noch diverse Straftatbestände weswegen wohl auch Haftung nach § 826 BGB besteht). Grundsätzlich stellt die "Entnahme", soweit sie das Stammkapital (1.000.000 - 25.000 - 980.000 = - 5.000) betrifft, eine gemäß §§ 30, 31 GmbHG verbotene Rückzahlung von Stammkapital dar und der Gesellschafter müsste diesen Betrag der GmbH erstatten; was natürlich lächerlich ist. Der Gesellschafter kann deswegen direkt vom Gläubiger auf 2.000.000 € (unbeschränkte Haftung ! - nicht nur auf 980.000 €!) nach den Grundsätzen des ExVerEin in Anspruch genommen werden